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Vereinsberatung - Rechtsfragen

Vereinsservice: Gebühren zum Transparenzregister rechtens - Gebührenbefreiung möglich! (14.02.2021)

Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr zu zahlen, können aber seit dem Jahr 2020 jährlich die Befreiung von den Gebühren beantragen, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.

Die Bundesrepublik Deutschland führt nach § 18 Geldwäschegesetz (GwG) ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). In diesem Register werden nach § 20 Abs. 1 GwG auch die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine geführt.

Zwar sind bisher die Vereine in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind.

Davon unbenommen bleibt aber die Pflicht des eingetragenen Vereins zur Zahlung der Gebühren dafür, dass der Verein in dem Transparenzregister geführt wird.

Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Vereine und Verbände gehören, für die Eintragung Gebühren. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen.

Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Gebühr in Höhe von insgesamt 6,25 € zu entrichten.

Mit Wirkung zum 08.01.2020 trat eine neue TrGebV in Kraft. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 schon 4,80 € (Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses).

Allerdings wurde zusätzlich für Vereine und Verbände in § 4 TrGebV eine Befreiungsmöglichkeit für die Gebührenjahre geschaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid genügen.

Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Allerdings ist eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

Der Antrag kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH per E-Mail (Gebuehrenbefreiung@Transparenzregister.de) gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Namen des Vereins oder Verbandes, für den eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies geschieht am besten unter Angabe des vollständigen und tatsächlich in das Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen unter Angabe des Sitzes.

Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für den Verein oder Verband handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Da ein Verein oder Verband nach § 26 BGB durch seinen Vorstand vertreten wird, kann bei in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen der Vorstand seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage des Vereinsregisterauszuges belegen. Für den Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis in der Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, erforderlich ist, aber auch genügt.

Text: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert