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Gebühren zum Transparenzregister rechtens - Gebührenbefreiung möglich! (14.02.2021)

Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr zu zahlen, können aber seit dem Jahr 2020 jährlich die Befreiung von den Gebühren beantragen, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.

Die Bundesrepublik Deutschland führt nach § 18 Geldwäschegesetz (GwG) ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). In diesem Register werden nach § 20 Abs. 1 GwG auch die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine geführt.

Zwar sind bisher die Vereine in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind. Davon unbenommen bleibt aber die Pflicht des eingetragenen Vereins zur Zahlung der Gebühren dafür, dass der Verein in dem Transparenzregister geführt wird.

Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Vereine und Verbände gehören, für die Eintragung Gebühren. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen.

Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Gebühr in Höhe von insgesamt 6,25 € zu entrichten.

Mit Wirkung zum 08.01.2020 trat eine neue TrGebV in Kraft. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 schon 4,80 € (Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses). Allerdings wurde zusätzlich für Vereine und Verbände in § 4 TrGebV eine Befreiungsmöglichkeit für die Gebührenjahre geschaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid genügen.

Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Allerdings ist eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. Der Antrag kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH per E-Mail (Gebuehrenbefreiung@Transparenzregister.de) gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Namen des Vereins oder Verbandes, für den eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies geschieht am besten unter Angabe des vollständigen und tatsächlich in das Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen unter Angabe des Sitzes.

Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für den Verein oder Verband handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Da ein Verein oder Verband nach § 26 BGB durch seinen Vorstand vertreten wird, kann bei in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen der Vorstand seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage des Vereinsregisterauszuges belegen. Für den Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis in der Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, erforderlich ist, aber auch genügt.

Text: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert


 

Gemeinnützige Sportvereine werden entlastet (07.01.2021)

Gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. 

Die Änderungen im Überblick:
•    Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
•    Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
•    Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
•    Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
•    Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen

Die Änderungen treten grundsätzlich zum 01.01.2021 in Kraft. Die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Vereine treten schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
 

Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenämtler (07.01.2021)

Zum 01.01.2021 werden die bereits seit längerer Zeit geforderten und erwarteten Freibeträge für Übungsleiter und ehrenamtlich tätigen Personen in Vereinen erhöht.
Der Übungsleiter-Freibetrag steigt von 2.400 € auf 3.000 €, der Ehrenamts-Freibetrag von 720 € auf 840 €. Mit Anhebung der Freibeträge werden auch die Nichtangrenzungsgrenzen zum Beispiel für ALG-II-Bezieher*innen, in der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf 250 € angepasst.

Weitere steuerliche und bürokratische Entlastungen (07.01.2021)

Neben der Anhebung der Freibeträge werden gemeinnützige Vereine durch weitere Maßnahmen entlastet. So steigt die Grenze für Kleinbetragsspenden von 200 € auf 300 €. Bis zu diesem Betrag muss der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen, sondern es ist die Vorlage eines Bareinzahlungs- oder Buchungsbelegs eines Kreditinstituts ausreichend.

Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Bislang waren Gewinne, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) den Betrag von 35.000 € überstiegen. Diese Grenze ist nun auf 45.000 € angehoben worden. Vereine, deren Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb diesen Betrag nicht übersteigen, haben in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung in vereinfachter Form abzugeben.

Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine aufgehoben
Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, die ihr zufließenden Mittel zeitnah, d.h. spätestens in den beiden auf den Zufluss folgenden Jahren, für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Diese Mittelverwendungsfrist gilt nicht mehr für Vereine, deren jährliche Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen. Dabei werden alle Einnahmen aus den verschiedenen steuerlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins, d.h. die des ideellen Bereichs, aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, berücksichtigt.

Während die Anhebung des Kleinspendenbetrages zum 01.01.2021 wirksam wird, treten die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine am Tag nach der Verkündung in Kraft und gelten voraussichtlich schon für das Jahr 2020.

Weitere sinnvolle Erleichterungen
Gemeinnützige Vereine können Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Hierbei besteht für den zuwendenden Verein die Gefahr, dass die Empfängerkörperschaft die Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Insofern war bislang nicht eindeutig geregelt, inwiefern der zuwendende Verein die Verwendung zu kontrollieren hat und gegebenenfalls für eine Fehlverwendung haftet. Eine gesetzliche Neuregelung stellt klar, dass der zuwendende Verein Vertrauensschutz genießt, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verein sich durch Vorlage einer Ausfertigung einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder eines Freistellungsbescheids, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO, der nicht älter als drei Jahre sein darf, nachweisen lässt.

Ferner wird die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erleichtert. Das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften führt dazu, dass hierdurch die satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verwirklicht werden und die Tätigkeit als Zweckbetrieb eingeordnet werden kann. Diese Neuregelung beseitigt Unsicherheiten zum Beispiel bei Kooperationen von Sportvereinen mit Trägern des Offenen Ganztags.
Quelle: VIBSS Landessportbund Nordrhein-Westfalen – www.vibss.de