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Die virtuelle Versammlung im Verein - Neue Regelung im Vereinsrecht! (08.01.2021)

Ab dem 28.02.2021 können alle Vereins- und Verbandsorgane auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung bis zum 31.12.2021 ihre Beschlüsse auch in „virtuellen“ Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen im „Umlaufverfahren“ fassen.

Normalerweise werden nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung oder dem Gesetz von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Darunter verstand man bisher, dass sich die Mitglieder an einem Ort versammelten. Die Corona-Pandemie und das Gebot der Kontaktbeschränkung verlangen von den Vereinen, die Vorstandsarbeit und die Mitgliederversammlungen neu zu organisieren.

Virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen möglich!

Nun hat der Gesetzgeber endlich reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht in einem neuen § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG angeordnet, dass § 5 Abs. 2 (virtuelle Versammlungen) und 3 (Umlaufverfahren) GesRua-COVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Verbänden sowie für andere Vereins- und Verbandsorgane gelten. 

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler aus St. Ingbert, Justiziar des LSVS, erläutert in seinem Artikel die geänderte Rechtslage.