Rechtlich ist hier Zurückhaltung geboten:. Denn der üblicherweise wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigte Sportverein darf zum einen nur seine satzungsgemäßen Zwecke fördern (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO), zum anderen dürfen seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Deshalb darf der Verein im Ergebnis nur dann die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung einer Person übernehmen, wenn diese Aus- oder Weiterbildung dem Verein zu Gute kommt.
Oft sind die Personen, welche eine C-Trainer- oder C-Übungsleiterausbildung machen wollen für den Verein ehrenamtlich tätig. Juristisch wird ehrenamtliche Mitarbeit regelmäßig als unentgeltliches Auftragsverhältnis eingeordnet. Es besteht kein Arbeitsvertragsverhältnis. Nach § 671 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein solcher Auftrag grundsätzlich jederzeit beendet werden. Eine starre, über Jahre angelegte Verpflichtung widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild.
Kurz gesagt: Ehrenamt ist freiwillig – auch dann, wenn der Verein eine Ausbildung finanziell unterstützt. Damit besteht das Risiko, dass die für den Verein ehrenamtlich tätige Person zu einem Zeitpunkt ihre Tätigkeit für den Verein beendet, zu dem bei einer objektiven wirtschaftlichen Betrachtung die übernommenen Kosten für die Aus- oder Weiterbildung den bisherigen Nutzen für den Verein offensichtlich übersteigen. Dann hätte -bei wirtschaftlicher Betrachtung- diese Person eine "Vergütung erhalten", welche unangemessen hoch ist. Denn die abgeschlossene Aus- und Weiterbildung kann von der Person auch in einem anderen Verein ausgeübt werden, ohne dass sie die für die Ausbildung erforderlichen Kosten hätte aufwenden müssen. Das verstieße auch gegen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO festgelegte Anforderung, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
Zulässige Gestaltung: Rückzahlungsvereinbarungen
Natürlich haben Vereine ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit. In der Praxis anerkannt ist der Abschluss einer freiwilligen und angemessenen Rückzahlungsvereinbarung: Der Verein übernimmt zunächst die Ausbildungskosten; beendet die geförderte Person ihre Tätigkeit innerhalb eines in der Vereinbarung klar definierten Zeitraums, kann eine angemessene anteilige Rückerstattung vereinbart werden.
Orientierung bietet hier die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu Fortbildungs-Rückzahlungsklauseln. Das Bundesarbeitsgericht verlangt insbesondere Transparenz, Verhältnismäßigkeit und eine zeitanteilige Staffelung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 610/05). Dabei gilt, dass je niedriger die Kosten der Aus- bzw. Weiterbildung für den Verein sind, umso kürzer muss auch der Zeitraum der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung sein. Diese Grundsätze lassen sich als Maßstab für faire Vereinsregelungen heranziehen.
Was Vereine vermeiden sollten
Nicht empfehlenswert und rechtlich angreifbar sind insbesondere:
- starre mehrjährige Bindungsverpflichtungen
- Vertragsstrafen oder Druckklauseln
- Zwangsverpflichtungen
unklare Darlehens- oder Kreditkonstruktionen
Solche Modelle stehen auch im Spannungsverhältnis zum Freiwilligkeitsprinzip des Ehrenamts und können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Das kann z.B. dazu führen, dass die Tätigkeit nicht mehr als ehrenamtlich angesehen wird, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV.
Für Vereine gilt daher: Qualifizierung fördern – Zweckbindung der Finanzmittel beachten - Freiwilligkeit wahren. Transparente, verhältnismäßige Vereinbarungen schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit gleichermaßen.
Bei Fragen zur praktischen Umsetzung unterstützen wir unsere Mitgliedsvereine gerne.
Vielen Dank an Rechtsanwalt Patrick R. Nessler für die Beratung.
