VEREINSSERVICE 11 den, der Vorstand oder sonstige Vereinsor- gane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Denn der Verein ist zur Erfüllung des Ver- einszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mit- tel zu erhalten (Brandenburgisches Ober- landesgericht, Urteil v. 22.08.2019, Az.: 3 U 151/17). c) Rückerstattung von Kursgebühren Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein Mitglied finanzielle Aufwendun- gen hatte, um im Wege eines Leistungsaus- tauschs Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, die allein den Sonderbelangen des Mitglieds dienen. Man spricht hier auch von den unechten Beiträgen. Beispiel: Zur Teilnahme an einem Kurs „Rückenschu- le“ zahlt das Mitglied 80 Euro Kursgebühren neben dem Vereinsbeitrag. Der Kurs fällt aus, weil der Verein den Kurs abgesagt hat, bzw. die geplanten Stunden verschoben hat. Im Fall der Absage ist davon auszugehen, dass der Verein die Kursgebühren zurück- erstatten muss und dies nicht gemeinnüt- zigkeitsschädlich ist, da der Verein die ver- tragliche vereinbarte Sonderleistung nicht erbringen kann (dies unterstellt) und daher das Mitglied einen Anspruch auf Rückerstat- tung hat. Wenn dagegen die Stunden nur verschoben und damit nachgeholt werden, wäre die Sa- che anders zu betrachten, als wenn der Kurs ganz abgesagt wird. Es kommt also auf den Einzelfall an. d) Kann der Vorstand auf Beiträge verzich- ten? Nein! Dem Vorstand obliegt die sog. Ver- mögensbetreuungspflicht. Im Rahmen sei- ner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins ver- antwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vor- stand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung zumindest der Mitgliederver- sammlung auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann. Hinweis: Bitte überprüfen Sie unsere Hin- weise immer auf Ihre individuelle Situation. Aufgrund der sich laufend ändernden Rah- menbedingungen übernehmen wir auch kei- ne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständig- keit und Aktualität unserer Antworten. Quelle: LieWaNews April 2020 Neuauflage der Broschüre „Steuerratgeber für Vereine“ Auf Grund von Neuerungen im Vereins- steuerrecht wurde die Broschüre in diesem Jahr komplett überarbeitet, an die geänderte Rechtslage angepasst und daher neu aufgelegt. Dieser ist nun auf dem Stand der aktuellen gesetzlichen Regelungen vom 18.12.2020. Ziel des neu aufgelegten Ratgebers ist es, den Alltag in den Vereinen zu erleichtern und die Verantwortlichen in Ihrer Arbeit zu unterstützen. Dazu gehören insbe- sondere auch praktische Anleitung und Unterstützung bei steuerlichen Fragestel- lungen. Oftmals haben Vereine in ihren Vorständen auch deshalb ein Nachwuchs- problem, weil junge Menschen von den meist komplizierten administrativen Herausforderungen abgeschreckt werden. Angefangen bei der Spendenquittung, über die Anmeldung und Abrechnung von Veranstaltungen bis hin zur korrekten Buchführung, ehrenamtlich Tätigen in Hauptverantwortung wird einiges abver- langt. Die neue Broschüre setzt genau dort an. Sie soll Menschen, die gerne Ver- antwortung für ihren Verein übernehmen wollen die Angst vor den bürokratischen Hürden nehmen. Die Broschüre gibt einen aktuellen, informativen Überblick über die wich- tigsten Bestimmungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht - bezogen auf ein Spektrum möglicher steuerlicher Berührungspunkte. Bei den wesentlichen Verbesserungen, die aus der aktuellen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts re- sultieren, handelt es sich unter anderem um: • Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 €. • Erhöhung der Freigrenze für sogenann- te wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 € auf 45.000 € ab 2020. • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 € auf nunmehr 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf nunmehr 840 €. • Erweiterung des Zweckkatalogs be- günstigter Zwecke unter anderem um „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Orts- verschönerung“ und „Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die För- derung der Unterhaltung von Gedenk- stätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“. • Zudem wurden folgende Verbesserun- gen vorgenommen: • Etablierung von Holdingstrukturen im Dritten Sektor. • Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe von gemeinnützigen Organisationen untereinander. • Anhebung der Grenze für den verein- fachten Zuwendungsnachweis, z. B. bei Spenden von 200 € auf 300 €. Exemplare des neuen Steuerratgebers für Vereine können beim Ministerium für Finanzen und Europa kosten- los bestellt und zudem auf der Homepage des Ministeriums heruntergela- den werden. Link: www.saar- land.de/mfe/ DE/service/ publikationen/ Steuerratge- ber_Vereine. html Darüber hinausführende allgemeine Informationen, die für Vereine von Interesse sind, stehen unter dem Vereinsportal „Ehrenamt“ der Landesre- gierung zur Verfügung. Link: https://www.saarland.de/stk/DE/ portale/ehrenamt/home/home_node. html Turnen an der Saar | Nr. 03 | August 2021