VEREINSSERVICE 25 Das Transparenzregister und die Vereine Oder: Auch ohne Meldepflicht fallen Registergebühren an! Der Bundesanzeiger Verlag schreibt derzeit bundesweit Sportvereine an und fordert sie in einem Bescheid zur Zahlung einer Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters in Höhe von 2,50 Euro auf. Da die Forderung rückwirkend ab Mitte 2017 geltend gemacht wird, fällt inklusive Steuern ein Gesamtbetrag in Höhe von 7,44 Euro an. Nach einer Erläuterung durch den Verlag und einer Meinungsbildung ist die Grup- pe der Justitiare des LSB und des DOSB zu der Auffassung gekommen, dass die Forderung rechtmäßig ist und Vereinen nicht empfohlen werden kann, es hier auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, der Justiziar des LSVS schreibt hierzu: Diese Forderung ist gegenüber den in das Vereinsregister eingetra- genen Vereinen und Verbänden auch grundsätzlich berechtigt. Richtig ist, dass die Vereine in der Regel grundsätzlich nicht ver- pflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) aufge- führten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Doku- menten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsre- gister abrufbar sind. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt bei Vereinen in der Regel als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter. Das ist bei einem Verein der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser ergibt sich aus dem Vereinsregister. Davon unbenommen bleibt aber die Eintragung des Vereins in das Transparenzregister. Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Verei- ne und Verbände gehören, Gebühren. Mit den Aufgaben der regis- terführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transpa- renzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen wur- de durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundes- anzeiger Verlag GmbH beliehen. Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jähr- lich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 tatsächlich eine Gebühr in Höhe von 6,25 € zu entrichten. Fraglich ist, nach meiner Auffassung alleine, ob die Bundesanzeiger Verlag GmbH auch berechtigt ist, die von ihr geforderte Umsatzsteuer in Höhe von 19% des Gebührenbetrages zur fordern. Zwar kann eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, dann umsatzsteuer- pflichtig sein, wenn sie nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog. beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (BFH, Urt. v. 10.11.1977, Az. V R 115/74; Urt. v. 18.01.1995, Az. XI R 71/93). Das wird in den Fällen angenommen, in denen ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer bei der Ausführung der Leistung dem Dritten gegen- über – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenem Namen und für eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH, Urt. v. 28.02.2002, Az. V R 19/01). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine nach dem GwG durch die Vereine und Verbände verpflichtend in Anspruch zu nehmende Leistung (hoheitliche) der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dem bundesrechtlichen Kostenrecht kann aber als Grundsatz entnom- men werden, dass eine Umsatzsteuer für behördliche Tätigkeiten nur dann weitergegeben werden kann, soweit dies gesetzlich festge- schrieben ist (VGH München, Urt. v. 22.03.2007, Az. 23 BV 06.3248). Fazit: Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr von 2,50 € zu zahlen (für das Jahr 2017: 1,25 €). Ob darauf Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist fraglich. Bei einem Umsatzsteuerbe- trag von 0,48 € pro Jahr (für das Jahr 2017: 0,24 €) erscheint es aber nicht Wert eine grundlegende Auseinan- dersetzung mit der Bundes- anzeiger Verlag GmbH her- beizufüh- ren. Turnen an der Saar | Nr. 04 | November 2019